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Satzung der Landeskirchlichen Gemeinschaft Nieder-Ramstadt e.V.

Präambel

Die Landeskirchliche Gemeinschaft Nieder-Ramstadt e.V. ist eine selbstständige Gemeinde innerhalb der Evangelischen Landeskirche und ist entstanden aus den Wurzeln des Pietismus und der Gemeinschaftsbewegung im ausgehenden 19. Jahrhundert. Sie sieht sich als eine Gemeinde, die christliches Leben als Leben in einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus, dem Sohn Gottes, versteht, das in einer sich verändernden Welt immer wieder neu gestaltet werden kann und muss. Die Landeskirchliche Gemeinschaft ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Die Veranstaltungen der Gemeinde stehen allen offen, unabhängig von einer Mitgliedschaft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein führt den Namen „Landeskirchliche Gemeinschaft Nieder-Ramstadt e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Mühltal und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter VR 711 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied im Evangelischen Gemeinschaftsverband Rhein-Main e.V. (EvGRM) und dadurch zugleich mittelbar dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V., Kassel, angeschlossen. 

§ 2Grundlage, Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Grundlage der Vereinstätigkeit ist der Glaube an Jesus Christus. Er ist gemäß den Berichten und Zeugenaussagen in der Bibel der alleinige Erlöser. Die Bibel ist Gottes Wort. 

2. Besonderes Anliegen des Vereins ist es, Menschen zum Glauben an Jesus Christus gemäß dem Evangelium einzuladen und durch vielfältige Angebote für Begegnungen, Begleitung und Gemeinschaft christliche Lebensgestaltung zu ermöglichen und zu fördern. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Evangelischen Kirche als Religionsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 54 AO) sowie die Förderung der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur und des Sports. 

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

- Gottesdienste einschließlich Amtshandlungen wie Segnung, 
Taufe, Trauung und Beerdigung, 
- die Organisation und Durchführung von 
- Gesprächskreisen für Gruppierungen aller Altersstufen 
- Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, 
- sportlichen Angeboten, Freizeiten und Mitarbeiterschulungsangeboten,
- Musikarbeit und musikalischen Veranstaltungen 
- Vortragsangeboten zu gesellschaftlichen und kirchlichen Themen, 
- Veranstaltungen mit Blick auf die weltweite Mission und Förderung 
missionarischer Arbeit und von Seelsorgeangeboten. 

Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Ausübung und Unterstützung diakonischer Aufgaben aller Art.

5. Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung der unter vorstehender Ziffer 2 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Mittelbeschaffung kann durch Spendensammlungen, aus Schenkungen, Vermächtnissen sowie aus sonstigen Zuwendungen Dritter erfolgen. 

6. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen.

7. Der Verein kann hauptamtliche Mitarbeiter1 anstellen.

1 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der

  • mindestens 16 Jahre alt ist,

  • die Grundlage und den Vereinszweck (§ 2 Abs. 1 und 2) bejaht,

  • den Verein finanziell durch einen regelmäßigen, i.d.R. monatlichen Mitgliedsbeitrag in freiwilliger Höhe unterstützt und

  • bei den Aktivitäten des Vereins nach seinen Möglichkeiten mitarbeitet.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 

3. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,

  • durch freiwilligen Austritt, der jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann,

  • aufgrund Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung 

1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.

2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch in digitaler Form erfolgen, z.B. durch E-Mail. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden. 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Sie muss erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der hauptamtlich angestellten Gemeinschaftspastoren / Mitarbeitern,

  • Wahl der Rechnungsprüfer,

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und eine wesentliche Veränderung bestehender Aufgabengebiete, 

  • Entscheidung über Umbau- und Neubaumaßnahmen,

  • Änderung der Satzung,

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungs-leiter bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern binnen einer Frist von vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden. Wird binnen einer Frist von weiteren vier Wochen nach dem Versand kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit des Protokolls beim Vorstand eingelegt, gilt das Protokoll als genehmigt. 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  • fünf weiteren Mitgliedern und

  • den hauptamtlich angestellten Gemeinschaftspastoren/Mitarbeitern kraft Amtes.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung an einem Termin für die Dauer von 4 Jahren in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang.
Wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr, das mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist. 

3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine entsprechende Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

5. Aufgaben des Vorstands sind:

  • Leitung der Gemeinde unter Beachtung von § 2,

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Verwaltung des Vereinsvermögens,

  • Aufstellung der Jahresrechnung und der Jahresberichte,

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

  • Berufung und Abberufung der hauptamtlich angestellten Gemeinschaftspastoren / Mitarbeiter nach Anhörung der Mitgliederversammlung,

  • Vorbereitung von Satzungsänderungen.

6. Die Sitzungen des Vorstands sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat die Sitzungen einzuberufen und zu leiten. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können sachkundige Personen eingeladen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern des Vorstandes erforderlich. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die hauptamtlich angestellten Gemeinschaftspastoren / Mitarbeiter haben in eigener Sache kein Stimmrecht.

7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, in die weitere sachkundige Personen eingeladen oder berufen werden können. 

§ 8 Satzungsänderungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 

2. Bei der Einladung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen und der Entwurf der Satzungsänderung der Einladung beizufügen. 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens drei Vierteln der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird und wenn bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V., Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.11.2012 beschlossen und durch das Amtsgericht am 19.12.2012 im Vereinsregister eingetragen.

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